Wer die gemäss KVG geforderte Qualitätssicherung nicht erfüllen will, soll in mit Sanktionen bestraft werden. Dies fordert die Santésuisse in ihrem Positionspapier vom 13.1.06. Die Apotheker bleiben für einmal ungeschoren. Sie haben längst ein Qualitätsmanagement auf die Beine gestellt. Im Gegensatz zu den Ärzten, die noch gar nichts präsentiert haben.
Santésuisse will die Qualitätssicherung über die Tarifverträge regeln. Sie erklärt sich bereit, mit allen Gruppen von Leistungserbringern konstruktiv zusammen zu arbeiten. «Wo aber – zehn Jahre nach Inkrafttreten des KVG – die Bereitschaft noch immer fehlt, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und Konzepte und Programmen zur Sicherung und Förderung der Qualität zu entwickeln, muss der Bundesrat tätig werden», hält sie unmissverständlich fest. Ein klares Signal unter anderem an die Ärzte. «Die Ärzte bzw. ihre Verbände haben bisher weder ein Qualitätskonzept noch ein Qualitätsprogramm vorgelegt, wie das eigentlich die Verordnung zum KVG verlangt», schreibt Santésuisse, räumt allerdings ein, dass sich einzelne Organisationen, insbesondere im Bereich der HMO und Ärztenetzwerke, mit der Ausarbeitung gemeinsamer Grundlagen zur Sicherung der Qualität in der Arztpraxis befassen.
Santésuisse listet für die Verhandlungsrichtlinien folgende Punkte auf:
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Es wird künftig kein Tarifvertrag mehr ohne Bestimmungen zur Qualitätssicherung abgeschlossen.
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Die vereinbarte Qualitätssicherung muss mess- und vergleichbar sein.
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Die Resultate der Qualitätssicherung müssen transparent gemacht werden.
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Gegen Leistungserbringer, welche eine Teilnahme an vertraglich vereinbarten Massnahmen der Qualitätssicherung verweigern, werden Sanktionen ergriffen.
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Mit der Durchführung der vertraglichen Qualitätssicherung können die Leistungserbringer im Prinzip keine Mehrkosten geltend machen.
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In Leistungsbereichen, in denen die Verbände der Leistungserbringer noch keine Konzepte und Programme zur Qualitätssicherung ausgearbeitet haben, ist santésuisse zur Zusammenarbeit bereit, damit die notwendigen vertraglichen Grundlagen zur Qualitätssicherung möglichst rasch bereit stehen.
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Weigern sich Verbände der Leistungserbringer, die in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vorgeschriebenen Qualitätskonzepte und –programme rechtzeitig zu erarbeiten, muss der Bundesrat, wie es das Gesetz vorsieht, tätig werden. Er hat die Fristen für das Vorliegen der Qualitätskonzepte- und -programme festzulegen. Werden die Fristen nicht eingehalten, so können die Versicherer die in Artikel 59 KVG erwähnten Massnahmen einleiten.
http://www.santesuisse.ch/datasheets/files/200601130844530.pdf