Informiert im Gesundheitswesen

SAV wehrt sich gegen Medikamentenverkauf durch die Migros

In einer Medienmitteilung vom 18. Januar 2006 wehrt sich der Schweizerische Apothekenverband SAV gegen die Vertriebspraxis der Versandhandelsfirma Zur Rose in Zusammenarbeit mit der Migros Aarau (siehe unter 3-min.info-Artikel «Migros verkauft Medikamente»). «Eine fehlende rechtliche Handhabe im Kanton Aargau führt dazu, dass ein absurder Medikamentenvertrieb mit Thurgauer Bewilligung vorläufig toleriert werden muss. Der SAV engagiert sich mit allen Mitteln für die Sicherheit der Patienten und fordert eine Gesundheitspolitik mit gleichen Auflagen für alle», schreibt der SAV.

Der Versandhandel mit Medikamenten ist gemäss Heilmittelgesetz, HMG, Art. 27 in der Schweiz grundsätzlich verboten. Die Regelung lautet:
1.      Der Versandhandel mit Arnzeimitteln ist grundsätzlich untersagt.
2.      Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn: 
a) für das betreffende Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegt, 
b) keine Sicherheitsanforderungen entgegen stehen, 
c) die sachgemässe Beratung sichergestellt ist, 
d) eine ausreichende ärztliche Überwachung der Wirkung sichergestellt ist.
3.       Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4.       Die Kantone erteilen die Bewilligung.
Konkret bedeutet dies, dass auch keine OTC-Produkte per Versandhandel vertrieben werden dürfen, ausser es liegt ein ärztliches Rezept vor. Einzige Ausnahme sind Produkte der Liste E.
Womit es allerdings nicht recht klappen will, ist die Regelung unter den Kantonen selbst. Der Kanton Thurgau hat Zur Rose die Bewilligung für den Versandhandel erteilt. Die Voraussetzungen dafür regelt die schweizerische Arzneimittelverordnung in Art. 29. Dort ist festgelegt, dass der Antragsteller über eine Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke und über ein ausreichendes Qualitätssystem verfügen muss. Beides erfüllt Zur Rose. Das Binnenmarktgesetz macht die Thurgauer Versandhandelsbewilligung gesamtschweizerisch gültig. Zur Rose macht nun geltend, dass die Migros im Grunde dasselbe tut wie die Post. Nicht die Migros gibt die Medikamente ab, sondern Zur Rose. So kommt es, dass dem Kanton Aargau offenbar die Hände gebunden sind. Wie weit es sich bei dieser Auslegung um eine missbräuchliche Interpretation der Arzneimittelverordnung handelt, werden möglicherweise die Gerichte entscheiden müssen. Und das kann lange dauern.

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