Informiert im Gesundheitswesen

Reglementierungsspirale dreht sich weiter nach oben

Das Gesundheitswesen ist wieder um ein umfangreiches Regelwerk reicher. Nicht weniger als 26 vollgeschriebene Seiten muss sich zu Gemüte führen, wer sich mit dem Art. 33 HMG auseinandersetzen will. Da wird genauestens geregelt, ab wann ein Znüni während der Fortbildung erlaubt ist und wann sogar ein bescheidener Znacht auf den Tisch kommen darf. Es fehlt nur noch, dass die Portionengrösse definiert wird. Aber das ist bestimmt nur eine Frage der Zeit. Also greift zu, verehrte Medizinalpersonen, solange die Häppchen noch keine Liste A-Vignette von Swissmedic aufgedruckt haben! Den hauseigenen Juristen sollten Sie allerdings heute schon einstellen.

Wer sich ins Regelwerk vertiefen will, kann dies hier tun http://www.swissmedic.ch/files/pdf/Auszug_Art_33.pdf

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