Informiert im Gesundheitswesen

Weltfremde Vorschriften auch in Deutschland

Seit 1. Januar 2006 ärgern sich die deutschen Apotheker über eine neue Verschreibungsverordnung, die wahrlich groteske Auswüchse hervorbringt. War es ihnen bis Ende 2005 erlaubt, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorliegen einer Verschreibung abzugeben, «wenn sich der Apotheker über die Person des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hat», ist dieser Paragraph nun ersatzlos gestrichen. Heisst, es ist ihnen neuerdings absolut untersagt, ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne vorliegendes ärztliches Rezept abzugeben.

Ein Anruf beim verschreibenden Arzt mit anschliessender Nachlieferung des Rezepts genügt nicht. Auch ein per Fax übermitteltes Rezept gilt nicht. Das alles scheint dem Gesetzgeber zu unsicher. Egal, ob die betagte Kundin das Rezept verlegt hat und der Arzt gerade in den Ferien weilt, der Apotheker darf ihr, auch wenn er ihre Medikation bestens kennt, nichts aushändigen. Die arme Frau muss zuerst einen Arzt aufsuchen, der ihr ein Rezept ausstellt.

Ja, nicht wahr, die «Sicherheit» für den Patienten geht vor. Er muss allerdings damit rechnen, dass er Schaden erleidet, bis die bürokratischen Hürden überwunden sind. Ob die Folgekosten dann der Gesetzgeber trägt?

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