Informiert im Gesundheitswesen

Kein Herstellerrabatt für DocMorris

Was für die deutschen Apotheker gilt, bleibt dem holländischen Versandhandelsunternehmen DocMorris vorläufig verwehrt. Seit dem 1. Januar 2003 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen von den Arzneimittelrechnungen der Apotheken generell einen Herstellerrabatt von 6%, seit dem 1. Januar 2004 sogar 16% abziehen. Die Apotheken konnten die Abzüge bei den jeweiligen Herstellern wieder einfordern. Weil DocMorris ebenfalls Rezept zu Lasten der Krankenkassen ausführte, wollte auch der Versandhändler die Rabatte einfordern.

Dagegen klagte Schering beim deutschen Sozialgericht. Und erhielt recht. 2003 nämlich war der Versandhandel mit Medikamenten in Deutschland noch verboten. Für ein verbotenes Tun, befand das Gericht, könne man keine Rabatte einfordern. Zwar fiel dieses Verbot 2004, doch DocMorris hatte keine Zulassung nach dem Apothekengesetz. Auch dies beurteilte das Gericht als Voraussetzung, um gleich behandelt zu werden wie die Apotheken. Inzwischen hat das Bundesministerium jedoch entschieden, dass die holländischen Sicherheitsanforderungen den deutschen entsprächen, somit DocMorris als deutsche Apotheke verstanden werden könne. Veröffentlicht wurde dieser Entscheid am 16. Juni 2005. Ab diesem Zeitpunkt dürfte nun der Rabatteinforderung auch für DocMorris nichts mehr im Wege stehen.
Quelle: Montagsausgabe der Deutschen ApothekerZeitung vom 27.3.2006.

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