Der IFAK Verein hat fristgerecht seine Stellungnahme zur Anpassung des Vertriebsanteils nach Artikel 38 KLV beim Bundesrat eingereicht.
Er lehnt den BAG-Vorschlag kategorisch ab, da dieser betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist und damit dem KVG widerspricht. Die im Modell ausgewiesenen Begründungen sind fadenscheinig und die Anpassungen der Parameter willkürlich. Sie entsprechen in keiner Weise den realen Gegebenheiten.
Für die Festlegung der Eigenkapitalrentabilität wird beispielsweise der Zinssatz der 10-jährigen Bundesobligationen von 0.2 Prozent zu Grunde gelegt, was total realitätsfremd ist.
Im Berichtsjahr 2018 waren die Bundesobligationen teilweise sogar negativ verzinst. Offenbar hat der Apotheker Glück gehabt, dass er für sein Eigenkapital laut den Berechnungen des BAG nicht noch bezahlen muss!
Das BAG spricht davon, dass in den unteren Preisklassen der relativ hohe preisbezogene Zuschlag von 12 Prozent per se einen Fehlanreiz auf die Arzneimittelabgabe ausübe. In den Preisklassen bis ex-Factory CHF 14.99 ist der maximale preisbezogene Zuschlag CHF 1.79. Hier von einem Fehlanreiz zu sprechen, ist in mehrfacher Hinsicht falsch und tendenziös.
Erreicht wird mit den vorgeschlagenen Anpassungen genau das Gegenteil der eigentlichen Zielformulierung. Sie wurden einfach so angepasst, damit sie dem Druck von Krankenkassenverbänden und dem Preisüberwacher zu einer Margenkürzung Genüge tun. Dies ist nicht korrekt und gesetzeswidrig. Die rein politisch motivierten Ansätze gefährden die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung.
Der IFAK Verein hat in seiner Stellungnahme die Ablehnung begründet und Anpassungsvorschläge gemacht. Gerne stellen wir unseren Lesern die vollständige Stellungnahme zur Verfügung.
Bestellen Sie diese jetzt unter: info@ifakverein.ch
Die Mitglieder des IFAK Vereins engagieren sich seit 1991 für die Interessen der unabhängigen Apotheke und der Apotheker, die eine wichtige Rolle im Gesundheitswesen spielen und wesentliche Aufgaben der Grundversorgung wahrnehmen können.