"Zur Rose" blitzt vor Bundesgericht ab!

Frontalaufnahme des Bundesgerichtes in Lausanne

Bundesgericht setzt Zeichen gegen Gesetzesumgehung

Für eine Zusammenarbeit mit der ärzteeigenen Versandapotheke «Zur Rose» brauchen Ärzte eine kantonale Bewilligung zur Selbstdispensation. Zudem wurde die Abgeltung des Arztes durch die «Zur Rose» als rechtswidrig beurteilt. Das hat das Bundesgericht in   Lausanne heute mit 4 zu 1 Richterstimmen entschieden. pharmaSuisse, der Dachverband der Schweizer Apotheken, begrüsst das Urteil – denn damit wird die Korruption im Gesundheitswesen eingeschränkt.

 

Ärzte, die das Selbstdispensations-Verbot umgehen? So nicht, sagt das Bundesgericht und schiebt dieser Art der Korruption einen Riegel vor. Ärzte, die von der Versandapotheke bezahlt werden, – etwa für die Überweisung von Rezepten und das Anwerben von Neukunden – brauchen dafür künftig eine Bewilligung. pharmaSuisse begrüsst diesen Entscheid, weil so verhindert wird, dass gewisse Ärzte sich auf Kosten der Patientensicherheit bereichern. Die Versandapotheke «Zur Rose» wollte sich ursprünglich vom Kanton Zürich bestätigen lassen, dass es rechtens ist, Ärzte für die Unterstützung des eigenen Versandhandels zu bezahlen. Vergeblich: Sämtliche Instanzen erkannten in dem Vorgehen eine Umgehung des Selbstdispensationsverbots und bezeichneten das von der «Zur Rose» praktizierte Modell mit direkter Abgeltung des Arztes als rechtswidrig. Dass das Bundesgericht den Zürcher Entscheid bestätigt hat, ist ein wichtiges Zeichen für die Patientensicherheit (Unabhängigkeit des Arztes) und gegen Korruption im Gesundheitswesen. Wichtig ist das Urteil insbesondere im Hinblick auf jene Kantone, in denen die Selbstdispensation – anders als in Zürich – mit gutem Grund verboten ist. Für eine detailliertere Einschätzung muss die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden.

Die Wahlfreiheit der Patienten muss gewährleistet sein. Deshalb hat auch der Nationalrat anlässlich der Heilmittelgesetzrevision grossmehrheitlich entschieden, dass der Patient Anspruch auf die Ausstellung eines Rezepts hat, dies auch dann, wenn der Arzt selber Medikamente abgeben darf. Es geht nicht an, dass Ärzte den Patienten gegen Entgelt die eigene Versandapotheke empfehlen und ihre Vorteile und Interessen gegenüber dem Patienten nicht offenlegen.

Trotz der Monopolstellung des Arztes bei der Verschreibung von Arzneimitteln wird dieser nicht vom Korruptionsstrafrecht erfasst. Sein Verhalten fällt bisher nicht unter den Tatbestand der Privatbestechung. Eine griffige Strafnorm im Heilmittelrecht ist deshalb auch trotz des heutigen positiven Entscheids des Bundesgerichts absolut notwendig!

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